Dieser Beitrag wurde am 21. März 2020 veröffentlicht und zuletzt am 6. Oktober 2022 von Sascha aktualisiert
In der Nacht vom 20.03. auf den 21.03. hat die Landesregierung Rheinland-Pfalz die Maßnahmen weiter verschärft. Eine Ausgangssperre gibt es dennoch nicht. #socialdistancing #stayathome
Auch ohne „echte“ Ausgangssperre sollten wir uns weiterhin so wenig wie möglich draußen und unter Menschen aufhalten. Wohin das geführt hat, wenn man sich nicht daran hält und sich trotzdem in Parks zum Grillen trifft, sehen wir ja jetzt. Gastronomen trifft es jetzt hart, denn jeder der keinen Lieferdienst hat, muss wohl schließen.
Ich freue mich weiterhin auf eure Audiokommentare, die könnt ihr mir einfach per Telegram schicken und ich binde sie dann in der nächsten Episode ein, wenn ihr einverstanden seid.
Shownotes
Werde Unterstützer!Verschärfung der Maßnahmen nach Nichteinhaltung der freiwilligen Vorgaben
Zur Eindämmung der Pandemie hat der rheinland-pfälzische Ministerrat heute weitere weitreichende Maßnahmen beschlossen. „Wir haben schon weitreichende Eingriffe beschlossen und danken allen, die sich vorbildlich daran halten. Wir haben aber auch wahrgenommen, dass sich manche Menschen leider nicht an das Gebot halten, zueinander auf Abstand zu gehen. Im Gegenteil versammeln sich mancherorts vermehrt Gruppen oder verbringen ihre Freizeit. Dieser Eindruck wird durch Schilderungen aus den Kommunen verstärkt. Daher haben wir beschlossen, dass ab heute um Mitternacht ein öffentliches Versammlungsverbot gilt. Personengruppen von mit mehr als 5 Personen sind untersagt. Außerdem hat der Ministerrat in der Rechtsverordnung festgelegt, dass folgende Einrichtungen ab heute um Mitternacht schließen müssen:
Restaurants, Speisegaststätten, Mensen, Kantinen, Cafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie),
Eisdielen, Eiscafés, Internetcafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie),
Thermen, Solarien, Wellnessanlagen und ähnliche Einrichtungen,
Fahrschulen (einschließlich Fahrschulprüfungen in Räumlichkeiten des TÜV) und ähnliche Einrichtungen,
Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen,
Sportboothäfen und ähnliche Einrichtungen.
Weiterhin zulässig bleibt der Verkauf zur Mitnahme und der Lieferservice durch Restaurants, Gaststätten und Cafés. Ein Verzehr vor Ort ist auch in solchen Einrichtungen ausgeschlossen, die nicht von der Schließung betroffen sind.
Zur Absicherung einer einheitlichen Handhabe im Land können ab sofort Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte nur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie erlassen werden.
https://www.rlp.de/
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